Zu bemerken ist zudem, dass die Wegentschädigung und die Parkkosten effektiv zwar der gesetzlichen Vertreterin der Straf- und Zivilklägerin angefallen sind, jedoch liegt es in der Natur der Sache, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund ihres Alters nicht persönlich um die Wahrnehmung ihrer Parteirechte und den damit zusammenhängenden Transport besorgt sein konnte. Weiter ist gestützt auf das Beweisergebnis im Strafverfahren der Juckreiz im Genitalbereich der Straf- und Zivilklägerin mit dem Ereignis zumindest vereinbar. Die Straf- und Zivilklägerin brachte selber den Juckreiz von Anfang an mit dem Vorfall in Zusammenhang.