Im Zusammenhang mit den ärztlichen Konsultationen waren die Wegentschädigung und die Parkkosten erforderliche Aufwendungen. Die dabei ausgewiesene Anzahl gefahrener Kilometer (432 km) und der Kostenansatz pro Kilometer (CHF 0.70) sind angemessen. Zu bemerken ist zudem, dass die Wegentschädigung und die Parkkosten effektiv zwar der gesetzlichen Vertreterin der Straf- und Zivilklägerin angefallen sind, jedoch liegt es in der Natur der Sache, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund ihres Alters nicht persönlich um die Wahrnehmung ihrer Parteirechte und den damit zusammenhängenden Transport besorgt sein konnte.