Gestützt auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen in der Zivilklage und die Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Am 21.07.2019 erfolgte eine Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin in der Notfallstation der V.________ (Spital) in J.________ (Ort) wegen Schmerzen und Juckreiz im Genitalbereich. Der Selbstbehalt dieser Konsultation betrug CHF 19.90 (p. 435). Am selben Tag fand