Ohnehin könnte aber ein Bagatellfall beim vorliegenden Tatvorgehen – wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat – selbst dann nicht angenommen werden, wenn das Verschulden als leicht eingestuft würde. Entsprechend wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 Bst. b StGB ausgesprochen. VI. Zivilpunkt