67 Abs. 3 lit. b StGB sind somit erfüllt, weshalb dem Beschuldigten zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aufzuerlegen ist. Dem Beschuldigten wird demnach jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten. Vorliegend handelt es sich nicht um ein Delikt mit Bagatellcharakter und damit nicht um einen besonders leichten Fall nach Art. 67 Abs. 4bis StGB (vgl. PK StGB-Trechsel/Bertossa, 4. Aufl. 2021, Art. 67 N 15c; Wohlers, a.a.O., Art. 67 N 17). Auf die Anordnung von Bewährungshilfe gemäss Art.