39 besteht kein Ermessen für das Gericht; das Tätigkeitsverbot ist zwingend anzuordnen und es dauert – vorbehältlich der Ausnahmefälle des Abs. 4bis – lebenslänglich (Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 67 N 15 f.). Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die Voraussetzungen nach Art. 67 Abs. 3 lit.