Die Vorinstanz hat hierzu Folgendes erwogen (S. 53 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 581 f.): «Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB (Fassung vom 01.01.2019) verbietet das Gericht u.a. demjenigen lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, der wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) zu einer Strafe verurteilt wird.