Ein Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Der Beschuldigte gab anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung an, arbeitslos zu sein und von der Sozialhilfe zu leben (pag. 661 Z. 34 f.). Gemäss dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 16. November 2022 bezieht er vom Sozialdienst monatlich CHF 1'420.00 (pag. 645). Er verfügt soweit ersichtlich nicht über anderweitige finanzielle Mittel. Der Tagessatz ist entsprechend auf CHF 30.00 festzusetzen.