581). Der Vollzug der Geldstrafe wird demnach aufgeschoben, die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt und auf eine Verbindungsbusse wird verzichtet. 16.3 Tagessatzhöhe Bezüglich der Tagessatzhöhe gilt das Verschlechterungsverbot hingegen nicht (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO sowie BGE 144 IV 198 E 5.4.3.). Sie ist damit nach den Verhältnissen des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt festzusetzen. Ein Tagessatz beträgt gemäss Art.