Nebst dem Umstand, dass die Legalprognose offensichtlich zu Gunsten des Beschuldigten ausfällt, verbietet das Verschlechterungsverbot sowohl den unbedingten Vollzug der Geldstrafe wie auch das Ausfällen einer Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Vorinstanz auf Letztere mit der Begründung verzichtet hat, das vorliegende Verfahren und insbesondere die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe würden für den Beschuldigten bereits einen genügenden Denkzettel darstellen (S. 32 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 581).