38 wirken sich auch auf die Geldstrafe neutral aus. 16.2 Bedingter Strafvollzug, Verbindungsbusse und Probezeit Die in Ziff. 15.3. hiervor gemachten Ausführungen gelten auch für die Geldstrafe. Nebst dem Umstand, dass die Legalprognose offensichtlich zu Gunsten des Beschuldigten ausfällt, verbietet das Verschlechterungsverbot sowohl den unbedingten Vollzug der Geldstrafe wie auch das Ausfällen einer Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB.