44 Abs. 1 StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 13 Tagen wird im vollen Umfang an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 16. Zumessung der Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz 16.1 Objektive und subjektive Tatkomponenten sowie Täterkomponenten Das Verschulden des Beschuldigten wiegt vorliegend leicht und deckt sich mit dem Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien (Ziff. II.16, S. 52). Entsprechend ist eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen auszusprechen. Für die Täterkomponenten kann auf Ziff. 15.2. hiervor verwiesen werden. Diese