Für die rechtlichen Grundlagen kann wiederum auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 51. f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 579 f.). Abgesehen davon, dass ein teil- respektive unbedingter Strafvollzug aufgrund des Verschlechterungsverbots von vornherein ausgeschlossen ist, sind – insbesondere mit Verweis auf die Vorstrafenlosigkeit – keine Gründe ersichtlich, welche die Legalprognose als ungünstig erscheinen lassen und damit gegen den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe sprechen würden. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB).