Der Beschuldigte wohnt nach wie vor mit seiner Freundin H.________ zusammen, ist arbeitslos und bezieht Sozialhilfe, sein Strafregisterauszug ist – bis auf das vorliegende Verfahren – leer. Es bleibt im Ergebnis bei einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 15.3 Bedingter Strafvollzug, Probezeit und Anrechnung von Untersuchungshaft Für die rechtlichen Grundlagen kann wiederum auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 51. f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.