Die Vorinstanz berücksichtigte das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, insbesondere die Ausbildung, die Arbeits- sowie die Vorstrafenlosigkeit, dessen Nachtatverhalten (anständig und korrekt, jedoch weder Geständnis noch Einsicht und Reue) sowie durchschnittliche Strafempfindlichkeit und bewertete die einzelnen Täterkomponenten jeweils als neutral. Daran ist festzuhalten, zumal auch das oberinstanzliche Verfahren nichts anderes ergeben hat. Der Beschuldigte wohnt nach wie vor mit seiner Freundin H.___