Das Verschlechterungsverbot verbietet es indes, eine Strafe von über 18 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen. Da eine tiefere Strafe nicht infrage kommt, bleibt es im Ergebnis bei einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 15.2 Täterkomponenten Die Vorinstanz berücksichtigte das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, insbesondere die Ausbildung, die Arbeits- sowie die Vorstrafenlosigkeit, dessen Nachtatverhalten (anständig und korrekt, jedoch weder Geständnis noch Einsicht und Reue) sowie durchschnittliche Strafempfindlichkeit und bewertete die einzelnen Täterkomponenten jeweils als neutral.