Hinzu kommt die beträchtliche Altersdifferenz von 21 Jahren. Es sind zwar – wie die Vorinstanz ausgeführt hat – weit gravierendere Tatvorgehen denkbar, aber ebenso weit weniger schlimme. Wie sich die Tat in Zukunft auf die (insbesondere psychische) Entwicklung der Straf- und Zivilklägerin auswirken wird, kann im heutigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Die Kammer ordnet das Verschulden des Beschuldigten nach dem Gesagten als mittelschwer ein. Das Verschlechterungsverbot verbietet es indes, eine Strafe von über 18 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen.