Die subjektive Tatkomponente bleibt insgesamt neutral.» Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz mit einer Ausnahme an: Nach Ansicht der Kammer kann von einem «gewissen» Vertrauensverhältnis keine Rede sein. Die Straf- und Zivilklägerin bezeichnete den Beschuldigten als ihren Onkel. Wie er selber sagte, war er «einer ihrer Lieblingen» (pag. 14 Z. 185 f.). Selbst wenn er die Straf- und Zivilklägerin nicht täglich oder auch nicht wöchentlich sah, hatte er im Tatzeitpunkt die Obhut über die Straf- und Zivilklägerin inne. Ihm wurde nicht nur an mehreren Tagen und über mehrere Stunden hinweg das 6- jährige Mädchen, sondern auch der knapp 3-jährige Sohn anvertraut.