Die Beweggründe des Beschuldigten lassen sich mangels Geständnisses nicht konkret benennen. Es ist aber davon auszugehen, dass er seine Handlungen zwecks sexueller Befriedigung vollzog, zumal es erwiesenermassen zum Samenerguss kam. Es handelte sich jedenfalls um egoistische Beweggründe, was bei derartigen Delikten allerdings tatbestandsimmanent ist. Dieser Faktor wirkt sich neutral aus. Die Tat wäre für den Beschuldigten ohne weiteres vermeidbar gewesen. Seine Entscheidungsfreiheit war in keiner Weise eingeschränkt. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, von den Übergriffen auf die Straf- und Zivilklägerin abzusehen. Dieser Aspekt wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus.