Erschwerend wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte den Vorfall verharmlosen und die Straf- und Zivilklägerin manipulieren wollte, indem er sein Sperma probierte und sagte, dass es nicht giftig sei. Auch wenn der Beschuldigte nicht zu Gewalt oder ähnlichen Mitteln griff, setzte er sich über den expliziten Willen der Straf- und Zivilklägerin hinweg. Sein Handeln zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie.» In subjektiver Hinsicht führte die Vorinstanz das Folgende aus: «Zur Willensrichtung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, welcher an sich tatbestandsimmanent und somit neutral zu werten ist.