Ohne die Taten bagatellisieren zu wollen, wären jedoch auch schwerwiegendere und mit gewissen nachgewiesenen Schmerzen verbundene Übergriffe denkbar (z.B. vaginale und/oder anale Penetration bzw. der aktive Einbezug des Opfers). Die Straf- und Zivilklägerin wurde durch den Vorfall zweifelsohne beeinträchtigt, wenngleich es zum heutigen Zeitpunkt schwierig ist, die konkreten Auswirkungen des Vorfalls auf sie zu bestimmen und sie aktuell nicht besonders stark unter dem Ereignis zu leiden scheint. Allfällige langfristige psychische Folgen sind gerade bei Sexualdelikten stets denkbar.