Die Tatsache, dass es sich bei der Straf- und Zivilklägerin im Zeitpunkt des Vorfalls um ein sehr junges Mädchen im Alter von rund 6 ¼ Jahren handelte, ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Ohne die Taten bagatellisieren zu wollen, wären jedoch auch schwerwiegendere und mit gewissen nachgewiesenen Schmerzen verbundene Übergriffe denkbar (z.B. vaginale und/oder anale Penetration bzw. der aktive Einbezug des Opfers).