36 rere Handlungen, welche auf der nackten Haut stattfanden. Durch diese Handlungen griff der Beschuldige massiv in die sexuelle Integrität der Straf- und Zivilklägerin ein und gefährdete sie deutlich in ihrer ungestörten sexuellen Entwicklung. Die Tatsache, dass es sich bei der Straf- und Zivilklägerin im Zeitpunkt des Vorfalls um ein sehr junges Mädchen im Alter von rund 6 ¼ Jahren handelte, ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen.