2019, Art. 187 N 1). Der Beschuldigte berührte/betastete einerseits die Straf- und Zivilklägerin im Genitalbereich und rieb an ihrer Scheide sowie leckte andererseits an ihrer Scheide, womit er sie zur Duldung von sexuellen Handlungen veranlasste. Weiter onanierte er bis zum Samenerguss vor ihr. Die Handlungen sind als erheblich zu bezeichnen. Es handelte sich zwar um einen einmaligen Vorfall von kürzerer Dauer mit einseitigem körperlichen Kontakt, und doch waren es meh-