15. Zumessung der Freiheitsstrafe für die sexuellen Handlungen mit Kindern 15.1 Objektive und subjektive Tatkomponenten Die Vorinstanz stufte das Verschulden des Beschuldigten unter Würdigung der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung des Strafrahmens als leicht bis mittelschwer ein. Sie begründete dies wie folgt (S. 49 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 577 ff.): «Zur Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist festzuhalten, dass der Tatbestand von Art. 187 StGB die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen verhindern will (BSK StGB II-Maier, 4. Aufl. 2019, Art.