Mit Verweis auf nachfolgende Ausführungen gelangt die Kammer vorliegend betreffen die sexuellen Handlungen mit Kindern – wie bereits die Vorinstanz – ohne weiteres zu einer Strafe, die 180 Tagessätze übersteigt. Damit fällt eine Geldstrafe von vornherein ausser Betracht. Betreffend die Widerhandlung gegen das Waffengesetz kommt bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nur eine Geldstrafe infrage.