14. Strafart und Strafrahmen Der Strafrahmen für die sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB reicht von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die Strafandrohung für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz hingegen beträgt Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Mit Verweis auf nachfolgende Ausführungen gelangt die Kammer vorliegend betreffen die sexuellen Handlungen mit Kindern – wie bereits die Vorinstanz – ohne weiteres zu einer Strafe, die 180 Tagessätze übersteigt.