Damit ist der Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte wird folglich wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerb eines Teleskopschlagstocks ohne Berechtigung schuldig gesprochen. IV. Strafzumessung 13. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung korrekt dargelegt; darauf kann integral verwiesen werden (S. 48 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 576).