Das Mitführen/Tragen eines Schlagstockes setzt das Bestehen der eidgenössischen Waffentragprüfung voraus und erfordert einen entsprechenden Eintrag im Waffentragschein.» Das Bestreiten des Eventualvorsatzes ist vor diesem Hintergrund und mit Verweis auf die treffende vorinstanzliche Erwägung nicht glaubhaft (S. 46 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 574 f.): «Wie beweismässig erstellt, hatte der Beschuldigte ein persönliches Interesse für Kampfsport und Filmproduktionen sowie Waffen. So verwendete er den Teleskopschlagstock explizit als Waffe für seine Filme.