Auch die einfache Google-Recherche würde ergeben, dass er als Zauberutensil benutzt werden könne, was der Beschuldigte denn auch gemacht habe. Dieser habe nicht eine Waffe, sondern eine Attrappe gewollt. 12.3 Subsumtion Die Vorinstanz hat bezüglich des objektiven Tatbestandes Folgendes erwogen (S. 46 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 574): «Aus dem «eingereichten» Video lässt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Wie beweiswürdigend festgehalten, öffnet sich der Teleskopschlagstock sehr rasch und automatisch auf eine Länge von über einem Meter.