Sollte diese Frage bejaht werden, ist ferner zu klären, ob der Beschuldigte den Tatbestand in subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Infrage kommt nur die (mindestens) eventualvorsätzliche Begehung (vgl. Art. 33 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 333 und Art. 12 Abs. 1 StGB e contrario). Dass ein Teleskopschlagstock grundsätzlich nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d i.V.m. 8 Abs. 1 WG eine bewilligungspflichtige Waffe darstellt und der Beschuldigte bei Erwerb über keinen entsprechenden Waffenerwerbsschein verfügte, wird hingegen nicht infrage gestellt. 12.2 Vorbringen der Verteidigung