Entsprechend ist der Vorinstanz folgend ein einziger Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern auszusprechen. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, wird der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.