Entsprechend kam sie auch mit dem Ejakulat des Beschuldigten nicht in Berührung. Die Handlungen, welche den Körperkontakt mit der Straf- und Zivilklägerin beinhalteten, sind folglich im vorliegenden Fall von der vor ihren Augen vorgenommenen Selbstbefriedigung zu trennen. Das Verschlechterungsverbot verbietet es indes, entgegen der Auffassung der Vorinstanz auf eine Handlungsmehrheit zu erkennen. Entsprechend ist der Vorinstanz folgend ein einziger Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern auszusprechen.