Nachdem er die entsprechenden Handlungen zu Ende geführt hatte, liess er von der Straf- und Zivilklägerin ab und widmete sich bis zur Ejakulation vollumfänglich seiner eigenen Befriedigung. Die Straf- und Zivilklägerin war in dieser zweiten Phase zumindest körperlich nicht mehr in die sexuellen Handlungen miteingebunden; vielmehr musste sie den Anblick der Selbstbefriedigung erdulden. Entsprechend kam sie auch mit dem Ejakulat des Beschuldigten nicht in Berührung.