Der zeitlich und örtlich enge Zusammenhang zwischen den verschiedenen Handlungen ist evident. Der Beschuldigte führte aber zunächst sexuelle Handlungen aus, in welche er die Straf- und Zivilklägerin körperlich miteinbezog (Reiben und Lecken an ihrer Scheide). In dieser Phase war sein Handeln auf den körperlichen Kontakt mit der Straf- und Zivilklägerin ausgerichtet. Nachdem er die entsprechenden Handlungen zu Ende geführt hatte, liess er von der Straf- und Zivilklägerin ab und widmete sich bis zur Ejakulation vollumfänglich seiner eigenen Befriedigung.