33 Die Vorinstanz ging bei den einzelnen Handlungen insbesondere aufgrund deren zeitlichen und räumlichen Nähe von einer natürlichen Handlungseinheit aus. Entsprechend fällte sie über den Beschuldigten einen einzigen Schuldspruch aus. Die Kammer würdigt die Handlungen des Beschuldigten hingegen als Handlungsmehrheit: Der zeitlich und örtlich enge Zusammenhang zwischen den verschiedenen Handlungen ist evident.