Zusammenfassend sind das Reiben und Lecken an der Scheide der 6-jährigen Straf- und Zivilklägerin sowie die Selbstbefriedigung vor ihren Augen unbestrittenermassen als sexuelle Handlungen mit einem Kind zu werten. Diese Elemente waren dem Beschuldigten bewusst und die entsprechenden sexuellen Handlungen stellten das Ziel seines Handelns dar. Er handelte demnach mit direktem Vorsatz, womit der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt ist.