11. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) Nachdem der angeklagte Sachverhalt erstellt ist, stellen sich in rechtlicher Hinsicht keine zu klärenden Probleme mehr. Es kann folglich vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 41 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 569 ff.). Zusammenfassend sind das Reiben und Lecken an der Scheide der 6-jährigen Straf- und Zivilklägerin sowie die Selbstbefriedigung vor ihren Augen unbestrittenermassen als sexuelle Handlungen mit einem Kind zu werten.