Insgesamt kommt den objektiven Beweismitteln entsprechend kein eigenständiger Beweiswert zu, wobei im Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass sie das Gesamtbild abrunden und mit den Schilderungen der Strafund Zivilklägerin zumindest vereinbar sind. 10.8 Beweisergebnis Zusammenfassend vermag der Beschuldigte, dessen Mutter respektive dessen Freundin die äusserst glaubhaften und mit den weiteren Aussagen im Einklang stehenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht im Geringsten in Zweifel zu ziehen. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. III. Rechtliche Würdigung