Als Differenzialdiagnose zu einem sexuellen Missbrauch wird insbesondere auch ein Lichen sclerosus genannt, wobei das eine das andere nicht ausschliesse (pag. 226). Insgesamt kommt den objektiven Beweismitteln entsprechend kein eigenständiger Beweiswert zu, wobei im Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass sie das Gesamtbild abrunden und mit den Schilderungen der Strafund Zivilklägerin zumindest vereinbar sind.