Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass es im Strafverfahren nicht dem Beschuldigten obliegt, eine alternative Erklärung zu liefern. Der Beschuldigte bringt indes nichts vor, was die äusserst glaubhaften Vorwürfe der Straf- und Zivilklägerin in Zweifel ziehen könnten. 10.7 Objektive Beweismittel Bezüglich der Zusammenfassung sowie der Würdigung der Arztberichte kann auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 37 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 565 f.). Die den Arztberichten zugrundeliegenden Untersuchungen fanden erst rund 3 Wochen nach dem fraglichen Vorfall statt;