Die Aussagen des Beschuldigten sind vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu werten. Bei seiner mehrfach getätigten Aussage, wonach die Straf- und Zivilklägerin leicht beeinflussbar sei, handelt es sich sodann um ein zweischneidiges Schwert: der Beschuldigte stellt damit die mögliche Beeinflussung durch eine Drittperson in den Raum, offenbart damit aber gleichzeitig sein eigenes Bewusstsein um deren leichte Beeinflussbarkeit, womit sich auch das ihr auferlegte Schweigegebot erklären liesse. Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass es im Strafverfahren nicht dem Beschuldigten obliegt, eine alternative Erklärung zu liefern.