Es erscheint, als wolle der Beschuldigte um jeden Preis abstreiten, mit der Straf- und Zivilklägerin im oberen Badezimmer gewesen zu sein. Seine diesbezügliche Erklärung überzeugt nach dem Gesagten indes nicht. Der Beschuldigte bestritt schliesslich nicht, der Straf- und Zivilklägerin ein Schweigegebot auferlegt zu haben. Dieses habe sich indes auf ihre Zeichnung und nicht auf sexuelle Handlungen bezogen. Er habe ihr gesagt, sie dürfe ihrer Mutter nichts von der Zeichnung sagen, welche sie ihr gemacht habe. Seine Idee sei es gewesen, die Mutter am nächsten Tag mit der Zeichnung zu überraschen (pag. 151 Z. 140 ff.). Die Erklärung überzeugt nicht: Es ist unwahrscheinlich, dass die Straf-