17 Z. 285 ff.). Damit widersprach er sich im Übrigen selbst, hat er doch angegeben, nur zum Schlafen oben gewesen zu sein. Ferner hat er angegeben, oben übernachtet zu haben. Unter diesen Umständen erscheint es unlogisch, hätte D.________ kurz vor ihrer Operation die Utensilien unten bereitgelegt, um ihm das Auf- und Abgehen der Treppe (wohlbemerkt musste der Beschuldigte gemäss eigener Aussage nur ein einziges Mal mit der Straf- und Zivilklägerin und ihrem Bruder die Zähne putzen, pag. 17 Z. 280 f.) zu erleichtern. Es erscheint, als wolle der Beschuldigte um jeden Preis abstreiten, mit der Straf- und Zivilklägerin im oberen Badezimmer gewesen zu sein.