Weshalb D.________ die Utensilien für das Zähneputzen kurz vor ihrer Operation ins untere Bad gelegt hätte, konnte der Beschuldigte nicht nachvollziehbar erklären, zumal dies von D.________ nicht bestätigt wurde. Immerhin ist erwiesen, dass es im unteren Badezimmer im Zeitpunkt des Vorfalles keine Toilette mehr hatte; der Beschuldigte hätte damit ohnehin das obere Badezimmer benutzen müssen und hat dies – nach eigenen Angaben – auch getan. Entsprechend schilderte er wiederholt einen Vorfall mit der Straf- und Zivilklägerin, als diese ihn während seinem Toilettengang gestört haben soll, worauf er auf der Toilette sitzend die Türe zugehalten habe (pag. 17 Z. 285 ff.).