Darauf angesprochen, dass er die Frage nicht beantwortet habe, wiederholte er, was ihm seine Freundin gesagt habe und dass er oben geschlafen habe. Die Schwester seiner Freundin habe das aber nicht gewusst, weshalb sie alles unten bereitgestellt habe, damit er nicht auf U.________ habe schauen müssen und er für die Straf- und Zivilklägerin dann nach oben hätte gehen müssen und U.________ wäre dann unten alleine gewesen (pag. 668 Z. 1 ff.). Die Erklärungen des Beschuldigten überzeugen nicht. Weshalb D.________ die Utensilien für das Zähneputzen kurz vor ihrer Operation ins untere Bad gelegt hätte, konnte der Beschuldigte nicht nachvollziehbar erklären, zumal dies von D.______