umgebaut worden, sie sei sich nicht sicher, ob es im Zeitpunkt des Vorfalls noch eine Toilette gehabt habe. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner oberinstanzlichen Hauptverhandlung an, im Tatzeitpunkt sei die Toilette im unteren Badezimmer bereits nicht mehr da gewesen (pag. 663 Z. 12 f.). Ferner behauptete der Beschuldigte, mit der Straf- und Zivilklägerin im unteren Bad die Zähne geputzt zu haben (pag. 482 Z. 23). Im oberen Badezimmer sei er mit ihr hingegen nicht gewesen. Nachdem D.________ angegeben hatte, die Kin-