482 Z. 14 f. und 23 ff.). Auf explizite Frage, ob er das Zähneputzen noch etwas genauer ausführen könne, gab er wiederum einzig an, dass er habe schauen müssen, dass sie es richtig mache, weil sie es nicht gerne mache (pag. 482 Z. 12 ff.). Schliesslich bestreitet der Beschuldigte, jemals mit der Straf- und Zivilklägerin im oberen Badezimmer gewesen zu sein. Dazu gibt es Folgendes festzuhalten: D.________ und der Beschuldigte bestätigten, dass die aktenkundigen Fotos das obere Badezimmer zeigen (pag. 653 Z. 11 f. sowie pag. 663 Z. 15 f.). Das untere Badezimmer sei gemäss D.________ umgebaut worden, sie sei sich nicht sicher, ob es im Zeitpunkt des Vorfalls noch eine Toilette gehabt habe.