Bezüglich des gemeinsamen Aufenthalts im Badezimmer gab er hingegen einzig an, dass sie Zähne geputzt hätten sowie auf Nachfrage, dass es etwa 3 Minuten gedauert habe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er dann an, es sei im unteren Badezimmer gewesen, er habe beim Zähneputzen geholfen, mehr könne er nicht erläutern. Zuerst habe er mit U.________ die Zähne geputzt, dann mit der Straf- und Zivilklägerin (pag. 165 Z. 274; pag. 111 und 118 ff.; pag. 482 Z. 14 f. und 23 ff.).