Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz vollumfänglich. Besonders hervorzuheben ist der erwähnte Strukturbruch, welcher den – grundsätzlich nachvollziehbaren – Einwand der Verteidigung, wonach es viel auffälliger gewesen wäre, wenn er sich an so Unbedeutendes wie die Zahnbürstenfarbe oder Zahnpasta hätte erinnern können, entkräftet: Der Beschuldigte zählte nicht bloss oberflächlich die Aktivitäten am besagten Wochenende auf, sondern erzählte – dies wohlbemerkt einen Monat später – äusserst detailliert, wie U.________ erwacht und zu ihm gekommen sei, ins Zimmer gerufen habe «Mama?» und ihn «A.__